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SONDERMELDUNG – Infrastrukturquote für EbAV kommt:

Anlageverordnung kurzfristig angepasst

War nicht alles, was im BRSG 2.0-Entwurf stand, auf hold? Offenbar nicht alles. Denn kurzfristig hat die Bundesregierung die Anlageverordnung angepasst – und zwar genau so, wie es in dem Gesetzesentwurf vorgesehen ist. Auch die BaFin hat schon reagiert.

Jörg Kukies, BMF. Foto: BMF.

Das kam völlig überraschend und möglicherweise unfreiwillig passend zu der heute Morgen vermeldeten Ehrung von Wesslings Paul mit dem Leserpreis der Portfolio Institutionell:

Seit gestern findet sich auf Seiten des BMF die Achte Verordnung zur Anpassung der Anlageverordnung. Zur Begründung verweist das BMF ausdrücklich auf diejenige, die schon in dem Entwurf zum BRSG 2.0 stand.

Im Einzelnen gilt nun:

Infrastrukturquote in Höhe von 5% des Sicherungsvermögens.

Erhöhung der Risikokapitalquote von 35 auf 40% des Sicherungsvermögens.

Überschreitung der Streuungsgrenzen unter Anrechnung auf die Öffnungsklausel möglich.

Im O-Ton zur Infra klingt das so:

Direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen werden im Umfang von bis zu 5% des Sicherungsvermögens nicht auf die Quoten nach den Abs. 1 bis 6 angerechnet. Anlagen nach S. 1 müssen nach § 2 zulässig sein und der Errichtung, dem Ausbau, der Sanierung, der Erhaltung, dem Bereitstellen, dem Halten, dem Betreiben oder dem Bewirtschaften von Infrastruktur dienen.“

Das BMF in der Wilhelmstraße in Mitte. Foto: BMF/Hendel.

Die BaFin hat unterdessen mitgeteilt, dass eine Anpassung des BaFin-PK-Stresstests voraussichtlich im Rahmen des nächsten Stresstest im Jahr 2026 wird vorgenommen werden können.

Warum die Bundesregierung, die nun gerade wirklich andere Sorgen hat, eine solch spezielle Sache noch angefasst hat, ist unklar. Bemerkenswert und zu begrüßen ist es auf jeden Fall.

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